Jugendschutz

Gesetzlicher Jugendschutz erfüllt den Auftrag, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden und nachteiligen Einflüssen zu bewahren. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und zum Jugendarbeitsschutz richten sich in erster Linie an Eltern und Multiplikatoren, um das Anrecht Kinder und Jugendlicher auf Erziehung und Schutz vor beeinträchtigenden Einflüssen auf ihre Entwicklung zu sichern.

Dies macht den Auftrag des Staates und der Gesellschaft deutlich, Eltern und Erziehungsberechtigte (Personensorgeberechtigte) in der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen.

Gesetzlicher Jugendschutz

Am 1. April 2003 traten umfangreiche Neuregelungen zum Jugendschutz in Kraft. Mit dem neuen Jugendschutzgesetz (JuSchG) wurde das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte zu einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt. Zeitgleich trat der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder in Kraft, der eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Jugendschutz in den elektronischen Medien (Internet, Fernsehen, Rundfunk) schafft.

Gesetzlicher Jugendschutz erfüllt den Auftrag, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden und nachteiligen Einflüssen zu bewahren.

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und zum Jugendarbeitsschutz richten sich in erster Linie an Eltern und andere Personen, die in Kontakt zu Kindern und Jugendlichen stehen (Lehrer, Jugendarbeiter….), um das Anrecht der Kinder und Jugendlichen auf Erziehung und Schutz vor beeinträchtigenden Einflüssen auf ihre Entwicklung zu sichern.

Der gesetzliche Jugendschutz macht den Auftrag des Staates und der Gesellschaft deutlich, Eltern und Erziehungsberechtigte (Personensorgeberechtigte) in der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen.

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) gibt für Kinder und Jugendliche eine zeitliche Begrenzung vor, wenn sie sich in Gaststätten aufhalten oder Veranstaltungen (z.B. Tanzveranstaltungen, Disco, Konzert) besuchen.

Werden die Jugendliche von den Eltern (Personensorgeberechtigte) zu einer Veranstaltung (z.B. Tanzveranstaltungen, Disco, Konzert) begleitet und beaufsichtigt, gibt es keine zeitliche Begrenzung. 

Die Eltern (Personensorgeberechtigte) können auch eine andere volljährige Person als Vertrauenspersonen (Erziehungsbeauftragter) für eine Veranstaltung bestimmen, wenn sie nicht selbst mitgehen können.

Dies muss schriftlich erfolgen. Hierzu kann das Formular "Erziehungsbeauftragung" benutzt werden. Dieses Formular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben beim Besuch der Veranstaltung mitgeführt werden.

Wichtig ist, dass die Erziehungsbeauftragte Person verantwortungsvoll ist und die Aufgabe ernst nimmt.

Zeitgleich trat der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder in Kraft. Dieser schafft eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Jugendschutz in den elektronischen Medien (Internet, Fernsehen, Rundfunk).

Jugendarbeitsschutz

Damit sich junge Menschen ungefährdet entwickeln können und ihre Gesundheit keinen Schaden erleidet, hat der Staat zum Schutz für arbeitende Kinder - und Jugendliche gesetzliche Regelungen getroffen, die im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zusammengefasst sind.

Da junge Menschen körperlich und geistig noch in der Entwicklungsphase stecken, sollen Kinder und Jugendliche vor Tätigkeiten geschützt werden, die für sie gefährlich oder ungeeignet sind oder sie in ihrer Entwicklung beeinträchtigen. Die rechtliche Grundlage zu dieser Schutzabsicht ist das Jugendarbeitsschutzgesetz. Dieses definiert den rechtlichen Rahmen, in dem Kinder und Jugendliche beschäftigt werden können.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für junge Menschen unter 18 Jahren

  • in der Berufsausbildung,
  • als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
  • mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt jedoch nicht

  • für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit, auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden,
  • für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt

  • das Beschäftigungsverbot für Kinder sowie die behördlichen Ausnahmen für Veranstaltungen,
  • die Beschäftigung Jugendlicher insbesondere die Dauer der Arbeitszeit und der Ruhepausen,
  • Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche,
  • Pflichten des Arbeitgebers bei der Beschäftigung von Jugendlichen,
  • die gesundheitliche Betreuung von beschäftigten Jugendlichen.