Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Regionalverbandsdirektorin / des Regionalverbandsdirektors am 09.06.2024

Ein Wahlzettel wird in eine Wahlurne gesteckt

Gemäß § 74 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes – KWG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsblatt I S. 127), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsblatt I S. 828) gebe ich bekannt, dass die Wahl der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektors am

Sonntag, 09. Juni 2024

in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr

und eine etwa notwendig werdende Stichwahl am

Sonntag, 23. Juni 2024

in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr

stattfindet.

Gemäß § 72 KWG in Verbindung mit § 23 KWG fordere ich die Parteien, Wählergruppen sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber auf, ihren Wahlvorschlag für die Wahl der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektors des Regionalverbandes Saarbrücken bis spätestens 04. April 2024, 18.00 Uhr, in 3-facher Ausfertigung beim Regionalverbandswahlleiter, Schloßplatz 1-15, 66119 Saarbrücken, Schloss Nordflügel, EG, Zimmer 014, einzureichen. Die Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig beseitigt werden können (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 Kommunalwahlordnung KWO in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2023 (Amtsbl. I S. 878).

Wählbar zur Regionalverbandsdirektorin/zum Regionalverbandsdirektor ist jede / jeder Deutsche im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz - GG - und jede Unionsbürgerin / jeder Unionsbürger, die / der am Tag der Wahl das 25. Lebensjahr aber bei Beginn der Amtszeit das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament besitzt und die Gewähr dafür bietet, dass sie / er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

Wahlvorschläge können nach § 76 Abs. 1 KWG von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Der vollständig ausgefüllte Wahlvorschlag ist nach dem Muster der Anlage 11 a KWO beim Regionalverbandswahlleiter einzureichen.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

  1. Gemäß § 18 Abs. 2 KWO werden die Parteien aufgefordert, mir vor Einreichung von Wahlvorschlägen die nach § 24 Abs. 7 Satz 3 KWG für den Regionalverband Saarbrücken zuständige Parteileitung mitzuteilen.
     
  2. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen und darin nur eine Bewerberin / einen Bewerber benennen. In einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebiets ist die Bewerberin / der Bewerber in geheimer Abstimmung zu wählen (§ 76 Abs. 1 KWG). Der Name der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, muss angegeben sein (§ 24 Abs. 1 KWG).
     
  3. Die Bewerberin / der Bewerber muss der Benennung schriftlich zustimmen und dabei versichern, dass sie / er als Regionalverbandsdirektorin / Regionalverbandsdirektor jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des GG eintritt (§ 24 Abs. 4 KWG und § 104 Abs. 3 KWO). Die Zustimmungserklärung kann nicht zurückgenommen werden.
     
  4. Gemäß § 24 Abs. 6 KWG soll in jedem Wahlvorschlag eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Wird im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sollen im Regionalverbandsgebiet wohnen (§ 100 i. V. m. § 19 Abs. 4 KWO).
     
  5. Der Wahlvorschlag muss gemäß § 24 Abs. 7 KWG und § 19 Abs. 3 KWO von 3 Wahlberechtigten mit Vor- und Familiennamen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, die vollständige Anschrift ist anzugeben. Eine Wahlberechtigte / ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer Partei bedarf der Bestätigung durch die für den Regionalverband Saarbrücken zuständige Parteileitung.
     
  6. Mit dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe sind einzureichen:

    6.1. die Niederschrift über die Benennung der Bewerberin / des Bewerbers für die Wahl der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektors nach dem Muster der Anlage 15 KWO. Gleichzeitig ist eine Versicherung an Eides statt entsprechend dem Muster der Anlage 16 KWO beizufügen,

    6.2. die Zustimmungserklärung der Bewerberin / des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 13 KWO,

    6.3 die Bescheinigung der Gemeindewahlleiterin/des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberin / der Bewerber die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament besitzt nach dem Muster der Anlage 14 KWO,

    6.4 bei Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern ist zusätzlich die Versicherung an Eides statt über die Staatsangehörigkeit nach dem Muster der Anlage 14 a KWO einzureichen,
     
  7. Der Regionalverbandswahlleiter ist zur Abnahme von Versicherungen an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Wahlvorschläge können nach § 76 Abs. 2 KWG auch von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.

Der Wahlvorschlag der Einzelbewerberin /des Einzelbewerbers trägt den Familiennamen. Der Wahlvorschlag ist nach dem Muster der Anlage 11 b KWO vollständig auszufüllen, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen und unter Beachtung der Punkte 6.3 bis 7 über Parteien und Wählergruppen beim Regionalverbandswahlleiter einzureichen.       

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Wahl zur Regionalversammlung kein Sitz zufiel, bedarf der Unterstützung von mindestens 135 Wahlberechtigten (§§ 72, 76 i. V. m. § 22 Abs. 2 KWG). Gleiches gilt für Einzelbewerberinnen bzw. Einzelbewerber.

Der Unterstützung bedarf es nicht, wenn die Partei Sitze im Bundestag oder im Saarländischen Landtag hat.

Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, können sich persönlich beim Regionalverbandswahlleiter in das jeweilige Unterstützungsverzeichnis eintragen. Die Unterzeichner haben das Unterstützungsverzeichnis nach dem Muster der Anlage 12 KWO persönlich und handschriftlich auszufüllen. Die Wahlbewerberin / der Wahlbewerber kann das Unterstützungsverzeichnis auch selbst unterzeichnen. 

Zur Unterstützung eines Wahlvorschlags können sich Wahlberechtigte ab dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlags folgenden Tag, bis zum 04. April 2024, 18.00 Uhr, in das bei meiner Dienststelle im Saarbrücker Schloss, Nordflügel, EG, Zimmer 014 (Wahlamt), während der allgemeinen Dienststunden ausliegenden Unterstützungsverzeichnis für den jeweiligen Wahlvorschlag eintragen.

An den vier letzten Samstagen vor Ablauf der Frist (04. April 2024) in der Zeit zwischen 9.00 und 12.00 Uhr ist die Eintragung in das Unterstützungsverzeichnis beim o. a. Wahlamt ebenfalls möglich. Zum Nachweis der Identität und Wahlberechtigung hat die Unterzeichnerin / der Unterzeichner den Personalausweis bzw. Reisepass vorzulegen. Eine Wahlberechtigte / ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.

Sollte kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden sein, wird spätestens am 24. April 2024 öffentlich bekannt gemacht, dass die Wahl nicht stattfindet (§ 76 Abs. 4 KWG). In diesem Fall wird die Regionalverbandsdirektorin / der Regionalverbandsdirektor nach den Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gewählt.

Saarbrücken, 20.10.2023

gez. Peter Gillo

Regionalverbandswahlleiter

Veröffentlichung auf der Homepage am 25.10.2023